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Gesetz über
das Ausländerzentralregister
(Ausländerzentralregistergesetz - AZRG)

Vom 2. September 1994 (BGBl. S. 2265)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

 
Inhaltsübersicht:

Kapitel 1:
Registerbehörde und Zweck des Registers

    § 1 Registerbehörde, Bestandteile des Registers, Zweck des Registers

Kapitel 2:
Allgemeiner Datenbestand des Registers

Abschnitt 1:
Anlaß der Speicherung, Inhalt

    § 2 Anlaß der Speicherung
    § 3 Allgemeiner Inhalt
    § 4 Übermittlungssperren
    § 5 Suchvermerke

Abschnitt 2:
Datenübrmittlung an die Registerbeh&oum;rde, Verantwortlichkeiten, Aufzeichnungspflicht

    § 6 Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung
    § 7 Übermittlung und Veränderung von Daten im Wege der Direkteingabe
    § 8 Verantwortung für den Registerinhalt, Datenpflege
    § 9 Aufzeichnungspflicht bei Speicherung

Abschnitt 3:
Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Übermittlungsempfänger

    Unterabschnitt 1:
    Datenübermittlung an öffentliche Stellen
    § 10 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung
    § 11 Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten
    § 12 Gruppenauskunft
    § 13 Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung
    § 14 Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen
    § 15 Datenübermittlung an die Ausländerbehörden, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, den Bundesgrenzschutz, andere mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden und oberste Bundes- und Landesbehörden
    § 16 Datenübermittlung an sonstige Polizeivollzugsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und an das Bundeskriminalamt
    § 17 Datenübermittlung an das Zollkriminalamt
    § 18 Datenübermittlung an die Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter
    § 19 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
    § 20 Datenübermittlung an die Verfassungsschuzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst
    § 21 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
    § 22 Abruf im automatisierten Vefahren
    § 23 Statistische Aufbereitung der Daten
    § 24 Planungsdaten

    Unterabschnitt 2:
    Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und zwischenstaatliche Stellen

    § 25 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
    § 26 Datenübermittlung an Behö,rden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen
    § 27 Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen

Kapitel 3:
Visadatei

    § 28 Anlaß der Speicherung
    § 29 Inhalt
    § 30 Übrmittelnde Stellen
    § 31 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung
    § 32 Übermittlungsempfänger
    § 33 Abruf im automatisierten Verfahren

Kapitel 4:
Rechte des Betroffenen

    § 34 Auskunft an den Betroffenen

Kapitel 5:
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

Kapitel 6:
Weitere Behörden

Kapitel 7:
Schlußvorshriften


Gesetz über
das Ausländerzentralregister
(Ausländerzentralregistergesetz - AZRG)

Bällchen

Kapitel 1:
Registerbehörde und Zweck des Registers

 § 1
[Registerbehörde, Bestandteile des Registers, Zweck des Registers]

(1) Das Ausländerzentralregister wird vom Bundesverwaltungsamt geführt (Registerbehörde). Es besteht aus einem allgemeinen Datenbestand und einer gesondert geführten Visadatei.

(2) Die Registerbehörde unterstützt durch die Speicherung und die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten von Ausländern die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden und andere öffentliche Stellen.

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Bällchen

Kapitel 2:
Allgemeiner Datenbestand des Registers

Abschnitt 1:
Anlaß der Speicherung, Inhalt

 § 2
[Anlaß der Speicherung]

(1) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn er seinen Aufenthalt nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(2) Sie ist ferner zulässig bei Ausländern,

  1. die einen Asylantrag gestellt haben oder über deren Übernahme nach dem Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags vom 15. Juni 1990 (Dubliner Übereinkommen, BGBl. 1994, II, S.791) entschieden ist,
  2. denen als Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32a des Ausländergesetzes erteilt worden ist,
  3. für oder gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidungen getroffen worden sind oder die Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung oder paßrechtliche Maßnahme gestellt haben, ausgenommen Entscheidungen und Anträge im Visaverfahren, es sei denn, ein Visum ist erteilt worden, obwohl gegen die Einreise Bedenken bestehen,
  4. gegen deren Einreise Bedenken bestehen, weil Tatsachen vorliegen, die nach § 7 Abs.2 des Ausländergesetzes die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung begründen, und denen aus diesem Grund Einreise und Aufenthalt nicht erlaubt werden sollen, es sei denn, es besteht ein Recht zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
  5. die zur Zurückweisung an der Grenze ausgeschrieben sind,
  6. die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sind,
  7. bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, daß sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes Straftaten nach § 92 Abs.1 Nr.8 des Ausländergesetzes, nach § 30 Abs.1 oder § 30a Abs.1 des Betäubungsmittelgesetzes oder nach § 129 oder § 129a des Strafgesetzbuches oder mit terroristischer Zielsetzung andere Straftaten, insbesondere Straftaten der in § 129a des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, planen, begehen oder begangen haben, oder die durch Straftaten mit terroristischer Zielsetzung gefährdet sind,
  8. die ausgeliefert oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert worden sind,
  9. deren Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes abgelehnt worden ist,
  10. bei denen die Feststellung der Aussiedlereigenschaft im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.3 des Bundesvertriebenengesetzes oder der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.

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§ 3
[Allgemeiner Inhalt]

Folgende Daten werden gespeichert:

  1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,
  2. das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),
  3. die Anlässe nach § 2,
  4. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),
  5. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland und Staatsangehörigkeiten des Ehegatten (weitere Personalien),
  6. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum aufenthaltsrechtlichen Status, zur rechtlichen Stellung nach § 1 Abs.1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I, S.1057) in der jeweils geltenden Fassung oder über die in einem anderen Staat erfolgte Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953, II, S.559) sowie das Sterbedatum,
  7. Entscheidungen zu den in § 2 Abs.2 Nr.1 bis 3, 9 und 10 bezeichneten Anlässen sowie Angaben zu den Anlässen nach § 2 Abs.2 Nr.4 bis 8,
  8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte (§ 6 Abs.5).

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§ 4
[Übermittlungssperren]

(1) Auf Antrag des Betroffenen wird eine Übermittlungssperre gespeichert, wenn er glaubhaft macht, daß durch eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, an Behörden anderer Staaten oder an zwischenstaatliche Stellen seine schutzwürdigen Interessen oder die einer anderen Person beeinträchtigt werden können. Der Antrag ist bei der Registerbehörde, dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder den Ausländerbehörden zu stellen. Diese entscheiden über den Antrag.

(2) Eine Übermittlungssperre ist von den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Stellen von Amts wegen zu speichern, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch eine Datenübermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person beeinträchtigt werden können. § 21 Abs.7 des Melderechtsrahmengesetzes gilt entsprechend. Soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, ist auch eine gegenüber öffentlichen Stellen wirkende Übermittlungssperre zu speichern.

(3) Eine Übermittlung von Daten an die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen unterbleibt im Fall einer Übermittlungssperre, soweit nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Übermittlung besteht. Der Betroffene erhält vor einer Übermittlung seiner Daten Gelegenheit zur Stellungnahme, es sei denn, seine Anhörung liefe dem Zweck der Datenübermittlung zuwider.

(4) Werden die Daten ohne Anhörung des Betroffenen oder gegen seinen Willen übermittelt, sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung schriftlich niederzulegen. Diese Aufzeichnungen müssen den Zweck der Datenübermittlung und den Empfänger eindeutig erkennen lassen. Sie dienen der datenschutzrechtlichen Kontrolle. Die Registerbehörde hat sie gesondert aufzubewahren, durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

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§ 5
[Suchvermerke]

(1) Auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts eines Ausländers im Register gespeichert, wenn sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Anfrage nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist.

(2) Zur Feststellung anderer Sachverhalte wird auf Ersuchen der in § 20 Abs.1 bezeichneten Stellen ein Suchvermerk gespeichert, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine den Betroffenen stärker belastende Maßnahme erhoben werden können.

(3) Die Registerbehörde übermittelt für den Fall, daß ihr eine Mitteilung oder Anfrage zu der gesuchten Person zugeht, an die ersuchende Stelle

  1. bei einem Suchvermerk nach Absatz 1 die mitteilende Stelle, deren Geschäftszeichen, das Datum der Mitteilung und die Grunddaten nach § 14 Abs.1,
  2. bei einem Suchvermerk nach Absatz 2 die mitteilende Stelle, deren Geschäftszeichen, das Datum der Mitteilung und die mitgeteilten Daten.

(4) Die ersuchende Stelle hat Aufzeichnungen über das Ersuchen, den Zweck des Ersuchens und das Vorliegen der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen dienen nur der datenschutzrechtlichen Kontrolle. Sie sind gesondert aufzubewahren und durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Sie sind am Ende des Kalenderjahres der Erledigung des Suchvermerks zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

(5) Suchvermerke und die hierzu übermittelten Daten werden längstens zwei Jahre gespeichert, sofern sich die Suchvermerke nicht vorher erledigen. Auf Antrag sind sie für andere als die ersuchende Stelle gesperrt.

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Abschnitt 2:
Datenübermittlung an die Registerbehörde, Verantwortlichkeiten, Aufzeichnungspflicht

§ 6
[Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung]

(1) Folgende Stellen sind in den jeweils genannten Fällen zur Übermittlung von Daten an die Registerbehörde verpflichtet:

  1. die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen in den Fällen des § 2 Abs.1 und 2 Nr.2 bis 4,
  2. die für die Erteilung von Visa zuständigen Behörden im Fall des § 2 Abs.2 Nr.3, sofern es sich um die Erteilung eines Visums trotz Bedenken handelt,
  3. die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden und die Grenzschutzdirektion in den Fällen des § 2 Abs.2 Nr.3 bis 6 und, soweit es der Stand des Verfahrens zuläßt, im Fall der Nummer 7,
  4. das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Abs.2 Nr.1 und 3,
  5. das Bundeskriminalamt in den Fällen des § 2 Abs.2 Nr.6 und, soweit es der Stand des Verfahrens zuläßt, die ermittlungsführenden Polizeibehörden im Fall der Nummer 7,
  6. die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten im Fall des § 2 Abs.2 Nr.9,
  7. die Staatsangehörigkeitsbehörden im Fall des § 2 Abs.2 Nr.9,
  8. die in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständigen Stellen im Fall des § 2 Abs.2 Nr.10.

(2) Die in Absatz 1 Nr.1 und 3 bis 8 bezeichneten Stellen übermitteln die Daten nach § 3 Nr.1 und 3, die Grundpersonalien und die weiteren Personalien sowie die Daten nach § 3 Nr.7. Von der Übermittlung der Daten einer gefährdeten Person im Fall des § 2 Abs.2 Nr.7 kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Speicherung ihren schutzwürdigen Interessen entgegensteht. Außerdem übermitteln

  1. die in Absatz 1 Nr.1 bezeichneten Steifen die Angaben nach § 3 Nr.6 sowie die Daten nach § 4 Abs.1 und 2,
  2. die in Absatz 1 Nr.2 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Nr.1 und 3, die Grundpersonalien und die Daten nach § 3 Nr.7,
  3. die in Absatz 1 Nr.4 bezeichnete Stelle die Daten nach § 4 Abs.1 und 2.

(3) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie die Staatsanwaltschaften dürfen, soweit andere Vorschriften nicht entgegenstehen, im Fall des § 2 Abs.2 Nr.7 Daten an die Registerbehörde übermitteln. Absatz 2 Satz 2 ist zu beachten.

(4) Für die Einstellung eines Suchvermerks nach § 5 dürfen die ersuchenden öffentlichen Stellen die Daten nach § 3 Nr.1 und 2 sowie die Grundpersonalien und die weiteren Personalien an die Registerbehörde übermitteln. Kann die Registerbehörde für den Fall, daß im Register bereits Daten gespeichert sind, die Identität nicht eindeutig feststellen, gilt § 10 Abs.3 entsprechend.

(5) Betrifft die Speicherung eine Ausweisung, Abschiebung, Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung oder Einreisebedenken, sind die der Speicherung zugrundeliegenden Begründungstexte der Registerbehörde zu übersenden. Die Registerbehörde hat diese Texte aufzubewahren. Sie sind zu vernichten, wenn die gespeicherten Daten gelöscht werden.

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§ 7
[Übermittlung und Veränderung von Daten im Wege der Direkteingabe]

Die nach § 22 Abs.1 zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassenen Stellen dürfen der Registerbehörde die von ihnen zu übermittelnden Daten im Wege der Direkteingabe in das Register mit unmittelbare Wirkung für dessen Datenbestand übermitteln. Sie sind verpflichtet, die von ihnen eingegebenen Daten, die unrichtig geworden sind oder deren Unrichtigkeit sich nachträglich herausgestellt hat, im Wege der Direkteingabe unverzüglich zu berichtigen oder zu aktualisieren. Bei einem Wechsel der Zuständigkeit gilt Satz 2 für die Stelle entsprechend, auf die die Zuständigkeit übergegangen ist, soweit sie zum automatisierten Verfahren zugelassen ist. Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß dabei nur die Eingabe der jeweils zur Übermittlung zugelassenen Daten technisch möglich ist und den übermittelnden Stellen nur die Daten zur Kenntnis gelangen, die für die Speicherung erforderlich sind. Die eingebende Stelle muß aus der Datei ersichtlich sein.

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§ 8
[Verantwortung für den Registerinhalt, Datenpflege]

(1) Die in § 6 bezeichneten öffentlichen Stellen sind gegenüber der Registerbehörde für die Zulässigkeit der Übermittlung sowie für die Richtigkeit und Aktualität der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. Sie haben die Registerbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn

  1. die übermittelten Daten unrichtig werden oder sich ihre Unrichtigkeit nachträglich herausstellt und eine Berichtigung oder Aktualisierung nicht im Wege der Direkteingabe nach § 7 erfolgen kann,
  2. die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden oder
  3. der Betroffene die Richtigkeit bestreitet und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt.

(2) Die Registerbehörde hat programmtechnisch sicherzustellen, daß die zu speichernden Daten zuvor auf ihre Schlüssigkeit geprüft werden und gespeicherte Daten durch die Verarbeitung nicht ungewollt gelöscht oder unrichtig werden.

(3) Jede öffentliche Stelle, die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat, ist berechtigt und verpflichtet, die von ihr übermittelten Daten auf Richtigkeit und Aktualität zu überprüfen, soweit dazu Anlaß besteht (Datenpflege).

(4) Bei einem Wechsel der Zuständigkeit gelten die Absätze 1 und 3 für die Stelle entsprechend, auf die die Zuständigkeit übergegangen ist.

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§ 9
[Aufzeichnungspflicht bei Speicherung]

(1) Die Registerbehörde hat als speichernde Stelle Aufzeichnungen zu fertigen, aus denen sich die übermittelten Daten, die übermittelnde Dienststelle, die für die Übermittlung verantwortliche Person und der Übermittlungszeitpunkt ergeben müssen.

(2) Die Aufzeichnungen dürfen nur für Auskünfte an den Betroffenen nach § 34 und für die Unterrichtung über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten nach § 38 verwendet werden. Darüber hinaus dürfen sie für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Sie sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

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Abschnitt 3:
Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Übermittlungsempfänger

Unterabschnitt 1:
Datenübermittlung an öffentliche Stellen

§ 10
[Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung]

(1) Die Übermittlung von Daten an eine öffentliche Stelle ist nur zulässig, wenn die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei einem Übermittlungsersuchen ist der Zweck anzugeben, sofern es sich nicht lediglich auf die Grunddaten nach § 14 Abs.1 bezieht. Die Registerbehörde hat die Übermittlung zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die in Satz 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vorliegt.

(2) Das Ersuchen muß, soweit vorhanden, die Grundpersonalien des Betroffenen und die AZR-Nummer enthalten. Stimmen die in dem Übermittlungsersuchen bezeichneten Personalien mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht.

(3) Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, übermittelt sie zur Identitätsprüfung an die ersuchende Stelle neben Hinweisen auf aktenführende Ausländerbehörden die Grundpersonalien und die weiteren Personalien ähnlicher Personen mit Ausnahme der früheren Namen, die nur auf besonderes Ersuchen übermittelt werden. Kann die Identität nicht allein an Hand dieser Personalien festgestellt werden, dürfen den Strafverfolgungsbehörden darüber hinaus nach Maßgabe des § 16 weitere Daten übermittelt werden, wenn zu erwarten ist, daß deren Kenntnis die Identitätsfeststellung ermöglicht. Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zum Betroffenen gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.

(4) Die AZR-Nummer darf nur im Verkehr mit dem Register genutzt werden. Darüber hinaus steht sie nur für Datenübermittlungen zwischen dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und den Ausländerbehörden zur Verfügung.

(5) Zur Datenpflege (§ 8 Abs.3) übermittelt die Registerbehörde die zu überprüfenden Daten an die dazu berechtigte oder verpflichtete Stelle.

(6) Die Registerbehörde übermittelt auf Ersuchen bei ihr aufbewahrte Begründungstexte (§ 6 Abs.5), sofern die Kenntnis für die ersuchende Stelle unerläßlich ist, weitere Informationen nicht rechtzeitig von der aktenführenden Behörde zu erlangen sind und ihr die Daten, auf die sich die Begründungstexte beziehen, übermittelt werden dürfen.

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§ 11
[Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten]

(1) Die ersuchende Stelle darf die in § 3 Nr.7 in Verbindung mit § 2 Abs.2 Nr.7 bezeichneten Daten, die im Rahmen von Gruppenauskünften (§ 12) übermittelten Daten und Begründungstexte (§ 6 Abs.5) nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. Sonstige Daten darf sie zu einem anderen Zweck verwenden, wenn sie ihr auch zu diesem Zweck hätten übermittelt werden dürfen. Die neue Zweckbestimmung ist der Registerbehörde mitzuteilen, soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht lediglich um die Grunddaten handelt.

(2) Die ersuchende Stelle darf die ihr übermittelten Daten mit Ausnahme gesperrter Daten (§ 4) an eine andere öffentliche Stelle nur weiterübermitteln, wenn die Daten dieser Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zu diesem Zweck aus dem Register unmittelbar hätten übermittelt werden dürfen und anderenfalls eine unvertretbare Verzögerung eintreten oder die Aufgabenerfüllung erheblich erschwert würde. Für die Stelle, an die Daten weiterübermittelt worden sind, gelten Satz 1 und Absatz 1 entsprechend. Sie hat der Registerbehörde den Empfang der Daten und den Verwendungszweck mitzuteilen, soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht lediglich um die Grunddaten handelt. § 12 des BND-Gesetzes bleibt unberührt.

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§ 12
[Gruppenauskunft]

(1) Die Übermittlung von Daten einer Mehrzahl von Ausländern, die in einem Übermittlungsersuchen nicht mit vollständigen Grundpersonalien bezeichnet sind und die auf Grund im Register gespeicherter und im Übermittlungsersuchen angegebener gemeinsamer Merkmale zu einer Gruppe gehören (Gruppenauskunft), darf nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der in den §§15 bis 17 und 20 bezeichneten öffentlichen Stellen erfolgen. Sie ist zulässig, soweit sie

  1. im besonderen Interesse der Betroffenen liegt oder
  2. erforderlich und angemessen ist
    1. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder
    2. zur Verfolgung eines Verbrechens oder einer anderen erheblichen Straftat, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß sie gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert begangen wird,
    und die Daten auf andere Weise nicht, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nicht rechtzeitig erlangt werden können,
  3. unter den in § 2 Abs.1 Nr.4 des BND-Gesetzes genannten Voraussetzungen erforderlich ist, um im Ausland die Gefahr der
    1. Begehung internationaler terroristischer Anschläge in der Bundesrepublik Deutschland,
    2. internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes zur Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien im Sinne des Teils l der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung),
    3. unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
    rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen.
Daten von Personen, die eine Aufenthaltsberechtigung oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, werden in den Fällen des Satzes 2 Nr.2 und 3 nicht übermittelt.

(2) Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen, zu begründen und bedarf der Zustimmung des Leiters der ersuchenden Behörde. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig. Die ersuchende Stelle hat die Daten, die sie nicht oder nicht mehr zur Aufgabenerfüllung benötigt, zu vernichten.

(3) Die Registerbehörde hat nach Erteilung einer Gruppenauskunft den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und, soweit die Daten an eine öffentliche Stelle eines Landes übermittelt worden sind, den Datenschutzbeauftragten des Landes zu unterrichten.

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§ 13
[Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung]

(1) Die Registerbehörde hat über die von ihr auf Grund der Übermittlungsersuchen vorgenommenen Abrufe, die Abrufe anderer Stellen und über die Mitteilungen nach § 11 Aufzeichnungen zu fertigen, aus denen der Zweck, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die übermittelten Daten, der Tag und die Uhrzeit sowie die Bezeichnung der ersuchenden Stellen und die Angabe der abrufenden sowie der verantwortlichen Person hervorgehen müssen. Aus der Angabe zum Zweck der Abrufe muß die Erforderlichkeit der Datenübermittlung erkennbar sein. Bei einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die Gruppenmerkmale aufzunehmen.

(2) Die Aufzeichnungen dürfen nur für Auskünfte an den Betroffenen nach § 34, für die Unterrichtung über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten nach § 38 oder zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden. Sie sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. Aufzeichnungen über Gruppenauskünfte sind gesondert aufzubewahren.

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§ 14
[Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen]

(1) An alle öffentlichen Stellen werden auf Ersuchen folgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-Nummer (Grunddaten) übermittelt:

  1. Grundpersonalien,
  2. Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,
  3. Angaben zum Zuzug oder Fortzüg, Sterbedatum,
  4. Übermittlungssperren.

(2) Frühere Namen werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. Dasselbe gilt für nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine Übermittlung erfolgen soll.

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§ 15
[Datenübermittlung an die Ausländerbehörden, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, den Bundesgrenzschutz, andere mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden und oberste Bundes- und Landesbehörden]

(1) An die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs.2 des Asylverfahrensgesetzes, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und den Bundesgrenzschutz werden zur Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Aufgaben, an den Bundesgrenzschutz auch zur Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes, auf Ersuchen die Daten des Betroffenen übermittelt. Soweit ein Land im Einvernehmen mit dem Bund grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräften wahrnimmt oder die Ausübung solcher Aufgaben auf die Zollverwaltung übertragen worden ist, gilt für diese Stellen Satz 1 entsprechend.

(2) An oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften als eigene Aufgabe betraut sind, werden auf Ersuchen Daten aus dem Register übermittelt, soweit sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

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§ 16
[Datenübermittlung an sonstige Polizeivollzugsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und an das Bundeskriminalamt]

(1) An sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die Staatsanwaltschaften werden zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung und an Gerichte für Zwecke der Rechtspflege auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:

  1. abweichende Namensschreibweisen,
  2. andere Namen,
  3. Aliaspersonalien,
  4. letzter Wohnort im Herkunftsland,
  5. Angaben zum Ausweispapier.

(2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:

  1. zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen,
  2. zum Asylverfahren,
  3. zur Ausschreibung zur Zurückweisung,
  4. zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Abs.2 Nr.7.
Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.

(3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.

(4) An sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder werden die Daten nach Absatz 1 auf Ersuchen auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit übermittelt. Zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr werden darüber hinaus die Daten nach Absatz 2 auf erweitertes Ersuchen und die Daten nach Absatz 3 auf erneutes Ersuchen übermittelt, wenn dies zurAufgabenerfüllung erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Dem Bundeskriminalamt werden zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs.2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, die erforderlichen personenbezogenen Daten von Ausländern nach Maßgabe dieser Verträge übermittelt.

(6) An den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof werden zur Feststellung der Identität eines Ausländers bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Bundeszentratregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung und nach dem Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 5. April 1990 (BGBl. I, S.701) neben den Grunddaten die in Absatz 1 Nr.1 bis 3 bezeichneten weiteren Daten übermittelt.

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§ 17
[Datenübermittlung an das Zollkriminalamt]

(1) An das Zollkriminalamt werden, soweit es die Zollfahndungsämter bei der Erledigung ihrer Aufgaben auf Grund der Abgabenordnung und anderer Gesetze unterstützt oder in Fällen von überörtlicher Bedeutung selbständig ermittelt, oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs.2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:

  1. abweichende Namensschreibweisen,
  2. andere Namen,
  3. Aliaspersonalien,
  4. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung.

(2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 unterbleibt, mit Ausnahme der Grunddaten, wenn Daten des Betroffenen nur aus einem der folgenden Anlässe im Register erfaßt sind:

  1. Zurückweisung oder Zurückschiebung,
  2. Einreisebedenken,
  3. Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,
  4. Aus-oder Durchlieferung,
  5. Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,
  6. Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.

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§ 18
[Datenübermittlung an die Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter]

(1) An die Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter werden zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Ausländern auf Ersuchen neben den Gründdaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:

  1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,
  2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
  3. Angaben zum Asylverfahren,
  4. Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,
  5. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung.

(2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 unterbleibt, mit Ausnahme der Grunddaten, wenn Daten des Betroffenen nur aus einem der folgenden Anlässe im Register erfaßt sind:

  1. Zurückweisung oder Zurückschiebung,
  2. Einreisebedenken,
  3. Aus- oder Durchlieferung,
  4. Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,
  5. Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.

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§ 19
[Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden]

(1) An die zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts und an die nach dem Bundesvertrieenengesetz zuständigen Behörden (Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und bei der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Hinweise auf die Behörden übermittelt, die der Registerbehörde Daten zu einem oder mehreren der folgenden Anlässe übermittelt haben:

  1. Asylantrag,
  2. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis als Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtling nach § 32a des Ausländergesetzes,
  3. Zurückweisung oder Zurückschiebung,
  4. Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,
  5. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung,
  6. Aus- oder Durchlieferung,
  7. Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,
  8. Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.

(2) Soweit das Bundesverwaltungsamt für die Feststellung der Staatsangehörigkeit zuständig ist und insoweit eine Weitergabe von Daten innerhalb des Bundesverwaltungsamtes erfolgt, gelten die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend.

(3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn Daten des Betroffenen nur auf Grund eines Suchvermerks im Register erfaßt sind.

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§ 20
[Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst]

(1) An die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst werden auf Ersuchen die Daten übermittelt, die zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind, sofern sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine den Betroffenen stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Die Regelungen über die Einsichtnahme in amtliche Register und über die Aufzeichnungspflicht für die in Satz 1 bezeichneten Stellen bleiben unberührt.

(2) Die ersuchende Stelle hat Aufzeichnungen über das Ersuchen, den Zweck des Ersuchens und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen sind für die datenschutzrechtliche Kontrolle bestimmt. Sie sind gesondert aufzubewahren und durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Sie sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

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§ 21
[Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren]

(1) Im Rahmen des Visaverfahrens werden auf Anfrage des Auswärtigen Amts oder der deutschen Auslandsvertretungen die hierfür erforderlichen Daten an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben. Für die Weitergabe gelten die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend.

(2) Die beteiligte Organisationseinheit übermittelt die empfangenen Daten im erforderlichen Umfang an die anfragende Auslandsvertretung (Rückmeldung).

(3) Ist die Identität nicht eindeutig feststellbar, sind die Daten nach § 10 Abs.3 Satz 1 und, soweit notwendig, das Datum der letzten Registereintragung sowie die aktenführende Ausländerbehörde an die beteiligte Organisationseinheit weiterzugeben. Zur Identitätsfeststellung erfolgt eine Übermittlung dieser Daten an die anfragende Auslandsvertretung. Daten, die nicht zum Betroffenen gehören, hat die Auslandsvertretung unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.

(4) Ist für die Erteilung eines Visums die Einwilligung der Ausländerbehörde erforderlich, übermittelt die beteiligte Organisationseinheit der Ausländerbehörde die dafür erforderlichen Daten. Dasselbe gilt für den Fall, daß die Auslandsvertretung aus sonstigen Gründen für die Erteilung des Visums um eine Stellungnahme der Ausländerbehörde nachsucht.

(5) Ist zu der Person, auf die sich die Anfrage einer deutschen Auslandsvertretung bezieht, ein Suchvermerk gespeichert, übermittelt die beteiligte Organisationseinheit die Daten nach § 5 Abs.3 an die ersuchende Stelle.

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§ 22
[Abruf im automatisierten Verfahren]

(1) Zum Abruf von Daten des Betroffenen im automatisierten Verfahren (§ 10 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes) können zugelassen werden:

  1. die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs.2 des Asylverfahrensgesetzes,
  2. das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge,
  3. der Bundesgrenzschutz und Stellen eines Landes oder der Zollverwaltung, soweit sie grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen,
  4. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,
  5. die Staatsanwaltschaften,
  6. das Zollkriminalamt,
  7. die Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Ausländern, die Bundesanstalt für Arbeit auch zur Geltendmachung von Ansprüchen,
    1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder für die in § 18 Abs.4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben,
    2. der Militärische Abschirmdienst für die in § 10 Abs.3 des MAD-Gesetzes bezeichneten Aufgaben und
    3. der Bundesnachrichtendienst,
    beschränkt auf die Daten nach §3 Nr.1 und 2 sowie die Grundpersonalien und die weiteren Personalien,
  8. das Bundesverwaltungsamt, soweit es Aufgaben im Rahmen des Visaverfahrens und zur Feststellung der Staatsangehörigkeit wahrnimmt.
Die Zulassung bedarf der Zustimmung der für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde. Die Registerbehörde hat den Bundesbeauftragten für den Datenschutz unter Mitteilung der nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes zu treffenden Maßnahmen von der Zulassung zu unterrichten.

(2) Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, soweit es wegen der Vielzahl der Übermittlungsersuchen oder der besonderen Eilbedürftigkeit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen angemessen ist und die beteiligten Stellen die zur Datensicherung nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen haben. Die in Absatz 1 Nr.8 bezeichneten Stellen dürfen Daten im automatisierten Verfahren abrufen, wenn besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt. Die besondere Eilbedürftigkeit ist aktenkundig zu machen. § 20 Abs.2 gilt entsprechend.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Registerbehörde überprüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht. Abrufe von Daten aus dem Register im automatisierten Verfahren dürfen nur von Bediensteten vorgenommen werden, die vom Leiter ihrer Behörde hierzu besonders ermächtigt worden sind.

(4) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß im automatisierten Verfahren Daten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck angibt, der ihr den Abruf dieser Daten erlaubt, sofern der Abruf nicht lediglich die Grunddaten nach § 14 Abs.1 zum Gegenstand hat.

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§ 23
[Statistische Aufbereitung der Daten]

(1) Das Statistische Bundesamt erstellt jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember eine Bundesstatistik über die Ausländer, die sich während des Kalenderjahres nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben. Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs für Zwecke der Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen oberster Bundesbehörden darf das Statistische Bundesamt die Erhebung auch zu anderen Stichtagen durchführen, wenn eine oberste Bundesbehörde hierum ersucht.

(2) Die Registerbehörde übermittelt dem Statistischen Bundesamt als Erhebungsmerkmale für diese Statistik folgende Daten zu dem in Absatz 1 bezeichneten Persönenkreis: Monat und Jahr der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Familienstand, Staatsangehörigkeiten des Ehegatten, Sterbedatum, Angaben nach § 3 Nr.6 und Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde sowie die Daten nach § 3 Nr.7 in Verbindung mit § 2 Abs.2 Nr.1 bis 3. Das Statistische Bundesamt darf an die Statistischen Ämter der Länder die ihren Erhebungsbereich betreffenden Daten für regionale Aufbereitungen weiterübermitteln.

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§ 24
[Planungsdaten]

(1) Die Registerbehörde kann, soweit die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen oder die obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben Planungsdaten benötigen, auf Ersuchen über die in § 23 Abs.2 Satz 1 bezeichneten Daten hinaus die nach § 3 Nr.7 in Verbindung mit § 2 Abs.2 Nr.4 bis 10 gespeicherten Daten übermitteln. Das Ersuchen ist schriftlich zu begründen.

(2) Die Daten dürfen nur für Planungszwecke genutzt werden.

Unterabschnitt 2:
Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und zwischenstaatliche Stellen

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§ 25
[Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen]

(1) An nichtöffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Rahmen der Erfüllung ihrer humanitären oder sozialen Aufgaben nach Verschollenen zur Familienzusammenführung suchen oder Unterstützung in Vormundschafts- und Unterhalts- angelegenheiten leisten, kann die Registerbehörde zur Erfüllung dieser Aufgaben auf Ersuchen neben den Grundpersonalien des Betroffenen folgende weitere Daten übermitteln:

  1. Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,
  2. Zuzug oder Fortzug,
  3. Übermittlungssperren, sofern die Datenübermittlung nach § 4 zulässig ist,
  4. Sterbedatum.

(2) Das Übermittlungsersuchen soll die Grundpersonalien enthalten. Es ist schriftlich zu begründen. Stimmen die im Übermittlungsersuchen bezeichneten Grundpersonalien mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Übermittlung unzulässig, es sei denn, die Registerbehörde hat an der Identität der gesuchten und der im Register erfaßten Person keinen Zweifel. Das gleiche gilt, wenn der ersuchenden Stelle einzelne Grundpersonalien nicht bekannt sind. Hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht der Registerbehörde gilt § 13 entsprechend.

(3) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem im Übermittlungsersuchen angegebenen Zweck verwendet werden. Die Registerbehörde hat die ersuchende Stelle hierauf hinzuweisen. Eine Weiterübermittlung ist nur mit Zustimmung der Registerbehörde zulässig. Die Weiterübermittlung von Daten, zu denen eine Übermittlungssperre besteht, ist unzulässig.

(4) Liegt dem Übermittlungsersuchen einer, der in Absatz 1 bezeichneten Stellen das Begehren eines Dritten zugrunde, ihm den Aufenthaltsort des Betroffenen mitzuteilen, so darf diese Stelle die Daten nur mit Einwilligung des Betroffenen an den Dritten weiterübermitteln. Die Registerbehörde hat die ersuchende Stelle darauf hinzuweisen. Verweigert der Betroffene die Einwilligung, hat die ersuchende Stelle dessen Daten unverzüglich zu vernichten.

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§ 26
[Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen]

(1) An Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen können Daten auf Ersuchen übermittelt werden, soweit die ersuchende Stelle an der Übermittlung ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat und Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt werden. § 25 gilt entsprechend. Eine Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.

(2) Vor der Übermittlung ist die Einwilligung des Betroffenen erforderlich, es sei denn, daß dadurch der mit dem Übermittlungsersuchen verfolgte Zweck oder die öffentliche Sicherheit gefährdet oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes ein Nachteil bereitet würde. Die Übermittlung kann auch ohne Einwilligung erfolgen, wenn die Einwilligung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder offensichtlich ist, daß die Übermittlung im Interesse des Betroffenen liegt.

(3) Die Verpflichtung, im Rahmen völkerrechtlicher Verträge, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs.2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, Daten zu übermitteln, bleibt unberührt.

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§ 27
[Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen]

(1) An sonstige nichtöffentliche Stellen können auf Ersuchen Daten über die aktenführende Ausländerbehörde, zum Zuzug oder Fortzug oder über das Sterbedatum des Betroffenen übermittelt werden, wenn die Nachfrage bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben ist und ein rechtliches Interesse an der Kenntnis des Aufenthaltsortes nachgewiesen wird. Der Nachweis kann nur erbracht werden durch die Vorlage

  1. eines nach deutschem Recht gültigen Vollstreckungstitels,
  2. einer Aufforderung eines deutschen Gerichts, Daten aus dem Register nachzuweisen,
  3. einer Bescheinigung einer deutschen Behörde, aus der sich ergibt, daß die Daten aus dem Register zur Durchführung eines dort anhängigen Verfahrens erforderlich sind.
§ 25 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Vor der Datenübermittlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Anhörung liefe dem Zweck der Übermittlung zuwider. Werden die Daten ohne Anhörung des Betroffenen übermittelt, sind die wesentlichen Gründe dafür schriftlich niederzulegen. Willigt der Betroffene nicht ein, ist die Datenübermittlung unzulässig. Die Aufzeichnungen sind für die datenschutzrechtliche Kontrolle bestimmt. Sie müssen den Zweck der Datenübermittlung und den Empfänger eindeutig erkennen lassen. Die Registerbehörde hat sie gesondert aufzubewahren, durch geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

(3) Eine Weiterübermittlung der Daten durch die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen ist unzulässig.

(4) Für die Datenübermittlung können Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben und eine Erstattung von Auslagen verlangt werden.

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Kapitel 3:
Visadatei

§ 28
[Anlaß der Speicherung]

Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn er ein Visum beantragt.

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§ 29
[Inhalt]

(1) Folgende Daten werden gespeichert:

  1. das Geschäftszeichen der Registerbehörde (VISA-Nummer),
  2. die zuständige Auslandsvertretung,
  3. die Grundpersonalien,
  4. das Datum der Datenübermittlung.

(2) Aus Gründen der inneren Sicherheit werden bei Visaanträgen von Angehörigen bestimmer Staaten, die vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt festgelegt werden können, zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Paßart, Paßnummer und ausstellender Staat gespeichert.

(3) Bei einem Antrag auf Erteilung eines Ausnahmevisums nach § 58 Abs.2 des Ausländergesetzes werden gespeichert:

  1. die VISA-Nummer,
  2. die entscheidende Behörde,
  3. die Grundpersonalien,
  4. das Datum der Datenübermittlung,
  5. in Fällen des Absatzes 2 die dort bezeichneten Daten,
  6. die Entscheidung über den Antrag.

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§ 30
[Übermittelnde Stellen]

(1) Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Abs.1 Nr.2 bis 4 und Abs.2, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden zur Übermittlung der Daten nach § 29 Abs.3 an die Registerbehörde verpflichtet.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen dürfen die Daten im Wege der Direkteingabe in das Register übermitteln. § 7 gilt entsprechend.

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§ 31
[Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung]

(1) Das Ersuchen um Übermittlung von Daten soll die Grundpersonalien des Betroffenen und die VISA-Nummer enthalten. Stimmen die im Übermittlungsersuchen bezeichneten Personalien mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht. Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, sind zur Identitätsprüfung die Daten ähnlicher Personen nach § 29 Abs.1 Nr.2 bis 4 oder Abs.3 Nr.2 bis 6 zu übermitteln. Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zum Betroffenen gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.

(2) Die VISA-Nummer darf nur im Verkehr mit dem Register benutzt werden.

(3) Im übrigen gelten die §§ 8, 9, 10 Abs.1 sowie die §§ 11 und 13 entsprechend.

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§ 32
[Übermittlungsempfänger]

(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt:

  1. die Grenzschutzdirektion und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,
  2. das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge,
  3. das Bundeskriminalamt,
  4. die Landeskriminalämter,
  5. die in § 20 Abs.1 bezeichneten öffentlichen Stellen,
  6. die Gerichte und Staatsanwaltschaften.

(2) Auf Ersuchen werden die Daten an dieam Visaverfahren beteiligte Organisationseinheit des Bundesverwaltungsamtes zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitergeleitet. Die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(3) Eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen ist unzulässig.

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§ 33
[Abruf im automatisierten Verfahren]

Die in § 32 bezeichneten Stellen können zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassen werden. § 22 Abs.1 Satz 2 und 3 und Abs.2 bis 4 gilt entsprechend.

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Kapitel 4:
Rechte des Betroffenen

§ 34
[Auskunft an den Betroffenen]

(1) Die Registerbehörde erteilt dem Betroffenen auf Antrag über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf Herkunft oder Empfänger dieser Daten beziehen, unentgeltlich Auskunft. Der Antrag muß die Grundpersonalien enthalten. Die Registerbehörde bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

  1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gefährden würde, die in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegen, die die Daten an das Register übermittelt hat,
  2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
  3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muß.

(3) Sind die Daten des Betroffenen von einer der in § 20 Abs.1 bezeichneten öffentlichen Stellen, den Polizeivollzugsbehörden oder den Staatsanwaltschaften an das Register übermittelt worden. Ist die Auskunft über die Herkunft der Daten nur mit deren Einwilligung zulässig. Dasselbe gilt für die Auskunft über den Empfänger der Daten, soweit sie an die in Satz 1 bezeichneten Stellen oder an Gerichte übermittelt worden sind. Die Einwilligung darf nur unter den in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen versagt werden. Die in § 20 Abs.1 bezeichneten öffentlichen Stellen können ihre Einwilligung darüber hinaus unter den in § 15 Abs.2 Nr.2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 7 des BND-Gesetzes und § 9 des MAD-Gesetzes, bezeichneten Voraussetzungen versagen.

(4) Gegenüber dem Betroffenen bedarf die Ablehnung der Auskunftserteilung keiner Begründung, wenn dadurch der mit der Ablehnung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die Begründung ist in diesem Fall zum Zweck einer datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich niederzulegen und fünf Jahre aufzubewahren. Sie ist durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.

(5) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

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Kapitel 5:
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

§ 35
[Berichtigung]

Die Registerbehörde hat die nach den §§ 3 bis 5 und 29 gespeicherten Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

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§ 36
[Löschung]

(1) Die Registerbehörde hat Daten spätestens mit Fristablauf zu löschen. Bei der Datenübermittlung teilt die übermittelnde Stelle für sie geltende Löschungsfristen mit. Die Registerbehörde hat die jeweils kürzere Frist zu beachten. Eine Löschung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn die Speicherung der Daten unzulässig war.

(2) Die Daten sind auch unverzüglich zu löschen, wenn der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat oder die Registerbehörde nach der Speicherung seiner Daten erfährt, daß er Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes ist. Eine Löschung erfolgt ferner, wenn die Registerbehörde auf Grund einer Mitteilung nach § 8 Abs.1 Satz 2 Nr.2 davon ausgehen kann, daß auch andere öffentliche Stellen die Daten für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigen.

(3) Die Ausländerbehörden teilen der Registerbehörde vollzogene Einbürgerungen mit, sobald sie davon Kenntnis erhalten.

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§ 37
[Sperrung]

(1) Die Registerbehörde hat die Daten zu sperren, soweit

  1. die Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten wird und weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von derRegisterbehörde, der aktenführenden Ausländerbehörde oder der Stelle, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat, festgestellt werden kann oder
  2. die Daten nur zu Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle gespeichert sind.

(2) Gesperrte Daten sind mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit ohne Einwilligung des Betroffenen nicht verarbeitet oder genutzt werden. Nach Absatz 1 Nr.1 gesperrte Daten dürfen unter Hinweis auf den Sperrvermerk außerdem verwendet werden, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

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§ 38
[Unterrichtung beteiligter Stellen]

(1) Die Registerbehörde hat im Fall einer Berichtigung, Löschung oder Sperrung den Empfänger der betreffenden Daten zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Sie hat auch diejenige Stelle zu unterrichten, die ihr diese Daten übermittelt hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Löschungen bei Fristablauf.

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Kapitel 6:
Weitere Behörden

§ 39
[Aufsichtsbehörden]

Auf Aufsichtsbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist. Ein Abruf von Daten im automatisierten Verfahren ist unzulässig.

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Kapitel 7:
Schlußvorschriften

§ 40
[Rechtsverordnungen]

(1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

  1. Näheres zu den Daten, die
    1. von der Registerbehörde gespeichert werden,
    2. an und durch die Registerbehörde übermittelt oder innerhalb der Registerbehörde weitergegeben werden;
  2. Näheres zu den Voraussetzungen und zum Verfahren
    1. der Übermittlung von Daten an und durch die Registerbehörde, insbesondere der Direkteingabe von Daten und des Datenabrufs im automatisierten Verfahren, sowie der Weitergabe innerhalb der Registerbehörde,
    2. der Identitätsprüfung nach § 10 Abs.3, § 21 Abs.3 und §31 Abs.1,
    3. bei Gruppenauskünften,
    4. der Übermittlungssperren, der Sperrung von Daten und der Auskunft an den Betroffenen,
    5. bei der Fertigung, Aufbewahrung, Nutzung, Löschung oder Vernichtung der im Gesetz vorgesehenen Aufzeichnungen und der Begründungstexte nach § 6 Abs.5;
  3. Näheres zur Verantwortung für den Registerinhalt und die Datenpflege;
  4. die Fristen für die Löschung der im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten.

(2) Das Bundesministerium des Innern kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Einzelheiten über die Festsetzung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen für die Datenübermittlung nach § 27 bestimmen.

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§ 41
[Verwaltungsvorschriften]

(1) Das Bundesministerium des Innern erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Bei bundeseigener Verwaltung bedürfen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Das Bundesministerium des Innern benennt in einer Dienstvorschrift die Daten, die von der Registerbehörde nach § 20 Abs.1 übermittelt werden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlaß der Dienstvorschrift anzuhören.

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§ 42
[Strafvorschriften]

(1) Wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,

  1. speichert, verändert oder übermittelt,
  2. zum Abruf mittels automatisiertem Verfahren bereithält oder
  3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

  1. die Übermittlung von personenbezögenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder
  2. personenbezogene Daten entgegen § 25 Abs.3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Abs.1 Satz 3, verwendet, indem er sie innerhalb der nichtöffentlichen Stelle weitergibt.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

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§ 43
[Aufhebung von Rechtsvorschriften]

§ 6 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch § 14 des Gesetzes vom 1. Juli 1965 (BGBl. I, S.589) geändert worden ist, und § 2 Abs.2 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I, S.1057), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I, S.1354) geändert worden ist, werden aufgehoben.

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§ 44
[Inkrafttreten]

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 40 und 41 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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 Letzte Änderung:
 am 18.08.1999
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